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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 38/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 15 Abs. 3 | |
WEG § 22 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im Hochparterre. Von ihrem Balkon spannte sie ein Netz zum darüber liegenden Balkon, um das Entweichen ihrer Katze zu verhindern.
Mit Schreiben vom 22.3.2002 lud die weitere Beteiligte zur Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 ein; als Tagesordnungspunkt kündigte sie unter anderem an:
Bauliche Veränderung:
Beschlussfassung über die Beibehaltung oder Entfernung des Katzennetzes.
Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 26.3.2002 an die weitere Beteiligte, über folgende Anträge in der Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 abstimmen zu lassen:
1. Die Eigentümergemeinschaft möge das Katzennetz an meinem Wohnzimmerbalkon genehmigen.
2. Die Hausverwaltung hat die Anwalts- und Gerichtskosten für das von ihr ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft gegen mich begonnene Gerichtsverfahren selbst zu tragen.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 5.4.2002, dass die Antragstellerin das Katzennetz zu entfernen habe.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.8.2002 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 3.2.2003 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluss leide nicht an einem formalen Mangel. Über den Antrag der Antragstellerin, die Wohnungseigentümer sollten das Katzennetz genehmigen, sei durch den angefochtenen Eigentümerbeschluss mitentschieden worden. Abgesehen davon würde es nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses führen, wenn über diesen Antrag zu Unrecht nicht gesondert abgestimmt worden sei.
Der Eigentümerbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Bei dem Katzennetz handle es sich um eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Das Netz sei zwar nicht durch einen Eingriff in das Mauerwerk befestigt. Es verändere aber deutlich die Fassade. Diese sei durch Balkone klar gegliedert. Die regelmäßige Gliederung werde durch das Netz unterbrochen, da zwei Balkone durch die Überbrückung des Zwischenraums vereint erschienen. Das Netz erscheine als Fremdkörper. Es verunstalte die Fassade. Die Wohnungseigentümer würden dadurch über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Es kann offen bleiben, ob das ohne Eingriff in das Mauerwerk zwischen den beiden Balkonen gespannte Katzennetz eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG darstellt (vgl. dazu Pfälzisches OLG Zweibrücken WE 1998, 237; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 65a). Der Eigentümerbeschluss entspricht nämlich schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragstellerin aus § 15 Abs. 3 WEG haben, da der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch sie zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, § 14 Nr. 1 WEG (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 22 Rn. 8c).
Unter einem Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. BayObLG NZM 1998, 775).
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Katzennetz eine optisch nachteilige Veränderung der Fassade eingetreten ist. Diese Würdigung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehlerberuht. Dies ist nicht der Fall.
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es einer gesonderten Abstimmung über ihren Antrag, die Eigentümergemeinschaft solle das Katzennetz genehmigen, in der Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 nicht. Die Frage, ob das Katzennetz genehmigt wird oder zu entfernen ist, ist durch den angefochtenen Eigentümerbeschluss abschließend geregelt worden.
Ob und wann über den Antrag der Antragstellerin, die Hausverwaltung habe die Anwalts- und Gerichtskosten für das von ihr ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft begonnene Gerichtsverfahren selbst zu tragen, abzustimmen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls wird die Gültigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses nicht dadurch berührt, dass über diesen Antrag am 5.4.2002 nicht abgestimmt worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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